§
1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt
den Namen „Bildung für Alle e.V.“ und ist in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Eilen-burg, Zweigstelle Delitzsch, eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in der Luckowehnaer Str. 17 in 04509
Schönwölkau, OT Hohenroda.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein hat den
Zweck, Bildung selbstlos zu fördern und zu vermitteln. Dieser Zweck
soll erreicht werden durch Vortrags-, Seminar- und Fortbildungsveranstaltungen,
durch Beratung und Betreuung Interessierter.
(2) Der Verein unterstützt Bildungswillige in der Findung allgemeiner
und spezifischer Bildungsinhalte und för-dert deren Berufs-, Aus-
und Weiterbildung.
(3) Der Verein widmet sich der Förderung, Organisation und Durchführung
von politisch-gesellschaftlichen Fortbildungsveranstaltungen wie aber
auch der Begabtenförderung.
(4) Der Verein dient der Förderung der Bildung und Erziehung und
der Unterstützung Behinderter sowie lern- und bildungsschwacher
Menschen.
(5) Der Verein unterstützt und fördert berufsvorbereitende
Bildungsmaßnahmen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt
durch selbstlose Förderung der Bildung ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos und nicht mit eigenwirtschaftlichen
Zielen tätig.
(2) Die Mittel des Vereines - auch etwaige Überschüsse - werden
nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Ver-eins verwendet.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begüns-tigt
werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins
kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder
ernennen.
(3) Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die nicht selbst aktiv für
den Verein engagieren, aber im Übrigen die Inte-ressen des Vereins
fördern.
(4) Fördernde Mitglieder sind Personen, die den Verein finanziell
unterstützen
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft
(1) Alle Mitglieder
haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge
zu unterbreiten.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu
nutzen.
(3) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) durch persönliche
Initiative den Vereinszweck zu unterstützen,
b) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
c) das Eigentum des Vereins schonend und fürsorglich zu behandeln,
d) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
§
6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Voraussetzung für
den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an
den Vorstand des Vereins.
(2) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag mit einfacher
Mehrheit und im Ansehen des Satzungs-zweckes. Bei Ablehnung ist er nicht
verpflichtet, dies dem Antragsteller zu begründen.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss.
(4) Die Austrittserklärung
hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Die Austrittserklärung
kann nur zum 31.12. eines jeden Geschäftsjahres erklärt werden.
Dabei ist eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzu-halten.
(5) Der Ausschluss eines Vereinsmitgliedes erfolgt durch den Vorstand
bei grobem oder wiederholten Verstoß gegen die Satzung oder gegen
die Interessen des Vereins.
(6) Dem Mitglied ist vor dem Ausschluss aus dem Verein die Gelegenheit
zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Diese muss innerhalb eines
Monats nach Zugang des Ausschlusses schriftlich eingehen. In der Mit-gliederversammlung
ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu
geben.
(7) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche
aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, wobei der Anspruch des Vereins
auf rückständige Beitragsforderungen unbeschadet bleibt. Eine
Rückgewährung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden
ist ausgeschlossen.
§ 7 Aufnahmegebühr und
Jahresbeitrag
(1) Der Verein erhebt
eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag.
(2) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren und Jahresbeiträgen
werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein
Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlos-sen wird oder
während des Geschäftsjahres eintritt.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Aufnahmegebühr
und Jahresbeitrag befreit.
§ 8 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins
sind
• der Vorstand
• die Mitgliederversammlung
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht
aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretendem Vorsitzenden und Schriftführer
c) dem Schatzmeister
(2) Der Verein wird
durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung
der Vereinsbeschlüsse.
(4) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand selbst und bis
zu 4 weiteren Vereinsmitgliedern. Die Mit-glieder des erweiterten Vorstandes
werden vom eigentlichen Vorstand ernannt.
(5) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt
ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen,
die vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinde-rung vom stellvertretenden
Vorsitzenden einberufen werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder
anwesend sind. Bei einer Be-schlussfassung entscheidet die Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entschei-det
die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden
Vorsitzenden.
(7) Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes haben die übrigen
Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatz-mann bis zur nächsten
Mitgliederversammlung zu bestellen.
§ 10 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für
alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch
die Satzung einem ande-ren Organ des Vereins übertragen sind. Er
hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und
Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tages-
ordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des
Jahresberichts;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
(2) Der Vorstand kann
für die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Vereins einen
Ge-
schäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen
des Vorstandes mit beraten-
der Stimme teilzunehmen.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung
hat jedes Mitglied eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung
ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des aufgestellten Haushaltsplans für das nächste
Geschäftsjahr; Ent-
gegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes,
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und
Umlagen
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über
die Auflösung des Vereins,
e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss
des Vor-
standes,
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal
im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie
wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich
unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem
auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben
gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied
dem Verein schriftlich bekannt gege-bene Adresse gerichtet ist. Die
Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(2) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die
in Mitgliederversammlungen gestellt
werden, beschließt die Versammlung.
(3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Hälfte
der Mitglieder dies
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung
wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden
Vor-sitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied
anwesend, bestimmt die Versamm-lung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen
zum Vorstand kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges
und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen
werden.
(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit der ab-
gegebenen Stimmen. Die Stimmabgabe kann nur persönlich erfolgen,
eine Vertretung ist
unzulässig.
(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung
muss
schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen
stimmberechtigten Mit-
glieder dies beantragt.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens
ein Viertel sämtlicher
Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der
Vorstand verpflichtet,
innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der
gleichen Tage-
ordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit
einfacher Mehrheit der
auf „Ja“ oder „Nein“ lautenden Stimmen.
Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln
der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich.
(6) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhal-
ten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen erhalten, so
findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten
haben, eine
Stichwahl statt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter
zu
ziehende Los.
(7) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom
jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung
des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei
drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen
müssen.
(2) Bei Auflösung des Vereins ist auf Beschluss der Mitgliederversammlung
vorhandenes Vermögen zu steuer-begünstigten Zwecken im Sinne
des Vereinszieles zu verwenden. Dies bedarf der Übereinstimmung
mit dem zuständigen Finanzamt.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein
aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit
verliert.